WEF-Vorbezug
Gesetzlich sind die Finanzierung von Erwerb und Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum (keine Ferien- und Zweitwohnungen), die Amortisation von Hypothekardarlehen, die Beteiligung an Wohneigentum sowie Investitionen in bestehendes Wohneigentum (Sanierung, Renovation) zulässig. Durch den WEF-Vorbezug erhöht sich Ihr Eigenmittelanteil am Wohneigentum. Ihre Alters-, IV- und Hinterlassenenleistungen der PK Uri werden jedoch reduziert. Bis zum 50. Altersjahr können Sie das ganze Altersguthaben beziehen. Ab Alter 50 kann höchstens das Altersguthaben, auf welches Sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten oder falls höher, die Hälfte des Altersguthaben im Zeitpunkt des WEF-Vorbezugs geltend gemacht werden. Sind Sie verheiratet, hat Ihr Ehegatte dem WEF-Vorbezug schriftlich zuzustimmen. Sie können bis drei Jahre vor dem Bezug der Altersleistungen, spätestens bis zum vollendeten 62. Altersjahr, einen WEF-Vorbezug geltend machen.

Merkblatt WEF-Vorbezug (PDF)

WEF-Verpfändung
Sie können einen Betrag bis zur Höhe Ihres Altersguthabens auch verpfänden, um so von besseren Konditionen für Ihre Finanzierung für Wohneigentum zu profitieren. Die Verpfändung ist der PK Uri in der Regel durch den Geldgeber schriftlich mitzuteilen. Wir empfehlen, die Verpfändung auf einen bestimmten Betrag zu beschränken. Die Verpfändung unterliegt ähnlichen Bedingungen wie der WEF-Vorbezug: Begrenzung nach Alter 50, schriftliche Zustimmung des Ehegatten und Einhaltung der Frist von drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen.

Merkblatt WEF-Verpfändung (PDF)

Die pensionskasse für
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